Satzung der Lebens- und Trauerhilfe e.V. Düren
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen Lebens- und Trauerhilfe e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO (§§ 52ffAO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gem. § 53 AO Nr.1.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- -Aufbau und Betrieb einer Beratungsstelle zur Begleitung und Betreuung von Menschen, die von einer Verlust- und/oder dadurch bedingten Krisensituation betroffen sind;
- -Erstellung, Fortschreibung und Durchführung eines Fortbildungskonzeptes zur Erwachsenenbildung im Bereich der Trauerpädagogik und Trauerforschung;
- -Öffentlichkeits- und Vernetzungsarbeit mit Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen, die im psychosozialen und/oder kirchlichen Bereich tätig sind.
4. Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant erbringen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
7. Der Verein ist parteipolitisch neutral und kennt keine Unterschiede rassischer, nationaler, geschlechtlicher, konfessioneller und beruflicher Art.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt. Es gibt eine aktive und eine fördernde Mitgliedschaft.
2. Aktives Mitglied kann jede/r sein, die/der die Ziele und Aufgaben des Vereins aktiv durch Mitarbeit unterstützt.
3. Fördermitglied kann jede/r sein, die/der die Ziele des Vereins befürwortet.
4. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
5. Ein Mitglied kann unter Beachtung eines Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende seinen Austritt aus dem Verein erklären.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
2. Auf Antrag ist eine Beitragsbefreiung durch den Vorstand möglich.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, welche den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten. Die wahrzunehmenden Aufgaben des Vorstands weisen die Mitglieder sich selbst zu.
2. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer wählen, welche den Vorstand in seiner Tätigkeit unterstützen sollen. Diese haben auf den Vorstandssitzungen ein Stimmrecht, sind jedoch nicht vertretungsberechtigt. Die Kassenführung ist aus der Gruppe der Beisitzer zu wählen.
3. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Endet die Vereinsmitgliedschaft, endet auch das Vorstandsamt. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden; der Vorstand ist auch berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt über die Mittelverwendung im Sinne des Vereinszweckes und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern eine Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie die Beisitzer. Sie wählt des Weiteren zwei Rechnungsprüfer.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Höhe der Beiträge
- die Entlastung des Vorstandes
- Satzungs-,Zweck- und Namensänderung und
- gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.
- die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung gemäß § 11 Abs.2.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen.
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet; auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, welcher die Niederschrift zu erstellen hat.
5. Satzungs-, Zweck- und Namensänderung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, welche durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist..
7. Auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 9 Haftung
1. Der Verein haftet nur im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung.
2. Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 10 Rechnungsprüfung
1. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind alljährlich von zwei Rechnungsprüfern zu überprüfen, die der Mitgliederversammlung zu berichten haben.
2. Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Hospizbewegung Düren e.V. oder dem Katholischen Sozialwerk Dürener Christen e.V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15.04.1999
§ 6 Abs.3 geändert in der Mitgliederversammlung am 16.07.2003
§3Abs.3 ,§ 6 Abs.1, § 7 Abs.1, § 8 Abs.2 und § 11 Abs.1 geändert in der Mitgliederversammlung am 17.08.2004
§6 Abs.1,2,3,4,6+7, §7 Abs.1, §8 Abs. 2,4+6 geändert in der Mitgliederversammlung am 30.11.2023